§ 614 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 264 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.

In Kraft seit 15.07.2004 bis 31.12.9999
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