§ 545a ASVG Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412, 414 und 452a in unmittelbarer Bundesverwaltung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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