§ 538n ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2026
  1. (1)Absatz einsDer beim Hauptverband nach § 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im Zusammenhang mitDer beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im Zusammenhang mit
    1. 1.Ziffer einsden Zielvereinbarungen nach § 32a undden Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, und
    2. 2.Ziffer 2den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der (die) Vorsitzende des Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses sowie ab 1. Jänner 2004 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kontrollversammlung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 538d ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538e ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538f ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben§ 538g ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538h ASVG Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues§ 538i ASVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538j ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538k ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538l ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538m ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben§ 538n ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538o ASVG Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg§ 538p ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538q ASVG Erweiterte Verwaltungskörper§ 538r ASVG Abgestimmte Beschlussfassung§ 538s ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538t ASVG Zusammenführung der Gebietskrankenkassen§ 538u ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538v ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538w ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538x ASVG Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 538m ASVG
§ 538o ASVG