§ 538g ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz einsDer beim Hauptverband nach § 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Zusammenhang mitDer beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Zusammenhang mit
    1. 1.Ziffer einsden Zielvereinbarungen nach § 32a undden Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, und
    2. 2.Ziffer 2den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung
    unter Zuhilfenahme der vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses sowie ab 1. Jänner 2003 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 535 ASVG (weggefallen)§ 536 ASVG (weggefallen)§ 537 ASVG Übergangsbestimmungen zum Siebenten Teil (Verfahren) und zum Achten Teil (Aufbau der Verwaltung).§ 538 ASVG Vermögensanlagen.§ 538a ASVG Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten§ 538b ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538c ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538d ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538e ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538f ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben§ 538g ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538h ASVG Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues§ 538i ASVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538j ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538k ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538l ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538m ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben§ 538n ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538o ASVG Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg§ 538p ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538q ASVG Erweiterte Verwaltungskörper
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 538f ASVG
§ 538h ASVG