Anl. 2 ASV 2008 EG-Konformitätserklärungen

ASV 2008 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Die EG-Konformitätserklärung muss nachstehende Einzelheiten enthalten:

Name und Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile (Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile anzugeben),

gegebenenfalls Name und Anschrift seines in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten (Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile anzugeben),

Beschreibung des Sicherheitsbauteils, Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer,

Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist,

Baujahr des Sicherheitsbauteils,

alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,

gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen,

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a Z i und Z ii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,

gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser Benannten Stelle ausgestellt wurde,

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die Produktionsüberwachung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a Z ii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem gemäß § 8 Abs. 1 lit. a Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie) kontrolliert hat,

Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.

Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.1 (Anhang I Nummer 6.1 der Aufzüge-Richtlinie) entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.

B. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge

Die EG-Konformitätserklärung muss nachstehende Einzelheiten enthalten:

Name und Anschrift des Montagebetriebs (Firma und vollständige Anschrift),

Beschreibung des Aufzugs, Typen- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Einbauort des Aufzugs (Anschrift),

Jahr des Einbaus des Aufzugs,

alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,

gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen,

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß § 8 Abs. 2 Z i und ii (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i und Ziffer ii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,

gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung,

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung des Aufzugs gemäß § 8 Abs. 2 Z iv (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die Endabnahme des Aufzugs gemäß § 8 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Z i, ii und iii (Artikel 8 Absatz 2 erster Spiegelstrich der Ziffern i, ii und iii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat,

gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Spiegelstrich der Z i, ii und iii sowie § 8 Abs. 2 Z v (Artikel 8 Absatz 2 zweiter und dritter Spiegelstrich der Ziffern i, ii und iii sowie Artikel 8 Absatz 2 Ziffer v der Aufzüge-Richtlinie) geprüft hat,

Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.

Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.1 (Anhang I Nummer 6.1 der Aufzüge-Richtlinie) entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.

In Kraft seit 30.07.2008 bis 31.12.9999
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