Anl. 18 ASV 2008 Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Vorgangsweise, wenn Aufzüge in Aufzugsschächten mit verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs installiert werde

ASV 2008 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1. Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008

Gemäß den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, ist zum weitestgehenden Ausschluss von Gefährdungen von Personen außerhalb des Fahrkorbs in Anhang I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, Nummer 2.2 folgendes geregelt:

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist § 13 anzuwenden.

Mit dieser Bestimmung wird die Regelung der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07.09.1995, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 09.06.2006 (im Folgenden „„Aufzüge-Richtlinie“), nämlich in Anhang I Nummer 2.2 in österreichisches Recht umgesetzt, die wie folgt lautet:

Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

Das Verfahren gemäß § 13 der ASV 2008 sieht vor, dass, wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (in den harmonisierten Normen: „„Schutzräumen“) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz (Anhang I Nummer 2.2. dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie) geltend macht, sie/er von einer Benannten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (§ 9 der ASV 2008) oder von einer auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierten Prüfstelle ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen hat und dieses dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. der von ihm namhaft gemachten Behörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen hat.

2. Zuständige Behörde:

Zuständige Behörde für die Entscheidung gemäß § 13 ASV 2008 ist die Marktaufsichtbehörde für Aufzüge, d.h. gemäß § 333 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde.

Der Rechtszug geht gemäß Artikel 103 Abs. 4 B-VG zum Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweite Instanz, d.h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „„Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)). Im Anhang XIX der ASV 2008 werden im Interesse der Transparenz die Behörden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemacht.

3. Erwirkung der Entscheidung

Um eine Entscheidung für den Ausnahmefall gemäß § 13 ASV 2008 zu erwirken, sind zwei Schritte erforderlich:

3.1. Schritt 1:

Im ersten Schritt prüft eine Benannte Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (§ 9 ASV 2008) oder eine auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierte Prüfstelle (im Folgenden „„Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008“) die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls. Das hierüber ausgestellte Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 muss auf nachvollziehbaren Begründungen und Unterlagen basieren. Daher sind der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 zu den angegeben Begründungen entsprechende Nachweise, wie Festigkeitsberechnungen, statische Berechungen, geologische Gutachten,

Bescheide von Behörden (z. B. Bundesdenkmalamt), Kostenaufstellungen, Kostengegenüberstellungen und dgl. vorzulegen.

3.2. Schritt 2:

Das Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 legt der Antragsteller im zweiten Schritt der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge vor um damit eine Entscheidung zu erlangen, ob die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit vorliegt, dass in dem zur Verfügung stehenden Aufzugsschacht ein Aufzug mit verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) eingebaut werden darf oder ob diese Angemessenheit nicht vorliegt und daher vor Inangriffnahme des Einbaus (Installation) eines Aufzugs der zur Verfügung stehende Aufzugsschacht geändert werden muss, damit ein Aufzug mit ausreichenden Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) zumindest im Sinne der Z 4.1 bzw. Z 4.2 eingebaut werden kann.

4. Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) – Ausnahmefall

Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) im Sinne des § 13 ASV 2008 bzw. Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008 (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz der Aufzüge Richtlinie) liegen dann vor, wenn beide oder eine der beiden nachstehenden Bedingungen nicht erfüllt sind:

4.1. Oberer Schutzraum

4.1.1. Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 0,8 m – über dem Fahrkorb gemäß

ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 d) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 d),

4.1.2. Freier senkrechter Abstand in m von mindestens 1,0 + 0,035 v² zwischen der Ebene der höchsten Fläche auf dem Fahrkorbdach und der Ebene der niedrigsten Teile der Schachtdecke gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 b)

4.2. Unterer Schutzraum

4.2.1. Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 1,0 m – in der Schachtgrube gemäß

ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 a) bzw. ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 a),

4.2.2. Freier senkrechter Abstand von mindestens 0,5 m zwischen dem Boden der Schachtgrube und den tiefsten Teilen des Fahrkorbes gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 b). Die Bedingungen nach Punkt 4.1.2 und Punkt 4.2.2 kommen ab dem 01.01.2009 zur Anwendung. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach der Anmeldung zur Vorprüfung.

5. Angemessenheit des Ausnahmefalles

Die Angemessenheit des Ausnahmefalls ist auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe zu stützen. Wirtschaftliche Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Die wesentlichen Begründungen und die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Tabellen A bis C. Weitere Begründungen sind zulässig, sie sind jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

6. Maßnahmen bei der Vorprüfung und bei der Abnahmeprüfung

Gemäß § 13 Abs. 2 ASV 2008 ist sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch im Rahmen der Abnahmeprüfung zu prüfen, ob eine Entscheidung der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu dem vorliegenden Ausnahmefall vorliegt.

7. Vorlagepflichten und Berichtspflichten

7.1. Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.

7.2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion I, vorzulegen.

7.3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

 

Tabelle A

Technische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

Begründung

Unterlagen und Nachweise

Unterer Schutzraum:

Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Tunnel für Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Straßentunnel, u. dgl.

Plan mit Darstellung der Lage des Tunnels und des Aufzuges. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Unterer Schutzraum:

Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich: Teile der öffentlichen Kanalisation, Leitungen der Energieversorger, wie Gasleitungen, elektrische Leitungen u. dgl.

Plan mit der Darstellung des Kanals bzw. der Leitungen. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Unterer Schutzraum:

Der Boden unterhalb des Aufzugsschachtes ist so beschaffen, dass eine Schachtgrube nur mit erheblichem Mehraufwand hergestellt werden könnte. Es bestünde die Gefahr der Beschädigung angrenzender Gebäude (z. B.: Sprengung erforderlich, Wassereintritt)

Geologische Gutachten, Nachweis über die Beschaffenheit des Bodens (z. B. Fels). |Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden. Siehe wirtschaftliche Gründe.

Unterer Schutzraum:

Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der bestehenden Fundamentplatte nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe am bestehenden Gebäude erforderlich. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden.

Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).

Oberer Schutzraum:

Über der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Leitungen der Energieversorger (z. B.: elektrische Leitungen u. dgl.).

Plan mit der Darstellung der Leitungen. Bestätigung des EVU, der Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Oberer Schutzraum:

Aufgrund der Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines bestehenden Bauwerks oder Gebäudes ist die Herstellung eines ausreichenden Schutzraums im Schachtkopf nicht möglich. Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der Geschoßdecke nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe erforderlich, die erhebliche Mehrkosten bedeuten würden.

Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).

 

Tabelle B

Juristische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

Begründung

Unterlagen und Nachweise

Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zulässig die Dachform oder die Form der Fassade oder sonstige vom Aufzugseinbau betroffene Teile des Gebäudes zu verändern.

Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde (z. B. Bundesdenkmalamt), dass die baulichen Eingriffe im Widerspruch zum Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz stehen würden. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an einem anderen Teil des Gebäudes errichtet werden kann.

Baurecht.

Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z. B. im Bereich von Flugplätzen).

Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Baurecht, Wasserrecht.

Grabungsarbeiten sind nicht zulässig (z. B.: Wasserschutzgebiet, geologisch nicht zulässig).

Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass die Herstellung einer ausreichend tiefen Schachtgrube für einen ausreichenden Schutzraum nicht ist, Geologisches Gutachten. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Überbauungen von Flüssen, Strassen, Eisenbahnstrecken o.ä.

Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

 

Tabelle C

Wirtschaftliche Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs. Die wirtschaftlichen Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten.

Begründung

Unterlagen und Nachweise

Unterer oder oberer Schutzraum:

Die Kosten für die Errichtung des ausreichenden Schutzraumes überschreiten die Kosten für die Herstellung eines verringerten Schutzraumes wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichendem Schutzraum übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als 10 %.

Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe.

Unterer und oberer Schutzraum:

Die Kosten für die Errichtung der beiden ausreichenden Schutzräume überschreiten die Kosten für die Herstellung der beiden verringerten Schutzräume wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichenden Schutzräumen übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringerten Schutzräumen um mehr als 20 %.

Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen.Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe.

 

In Kraft seit 24.12.2008 bis 31.12.9999
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