Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, daß Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
1.Ziffer einsfür die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2.Ziffer 2so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, daß direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
3.Ziffer 3erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2)Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, daß öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
1.Ziffer einsweder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen und
2.Ziffer 2mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, daß sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen.
(3)Absatz 3Lichtkuppeln und Glasdächer sind
1.Ziffer einsso zu gestalten, daß sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen und
2.Ziffer 2durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, daß sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(4)Absatz 4§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1998.Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1998.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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