§ 46 AStV Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

1.

für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;

2.

für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;

3.

für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;

4.

für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;

5.

für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7;

6.

für die künstliche Beleuchtung: § 29.

(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:

1.

2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,

2.

2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,

3.

im übrigen 2,3 m.

(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

1.

für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;

2.

für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;

3.

für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;

4.

für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;

5.

für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;

6.

für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;

7.

für Laderampen: § 11 Abs. 6;

8.

für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;

9.

für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;

10.

für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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