Gesamte Rechtsvorschrift AsEB-5

Asiatische Entwicklungsbank - 5. allgemeine Kapitalerhöhung

AsEB-5
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 AsEB-5


Der Bund übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 24 080 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.

§ 2 AsEB-5


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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