§ 101a ASchG Erleichterungen bei Betriebsübergaben

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024
§ 101a.Paragraph 101 a,

Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:

  1. 1.Ziffer einsWerden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 10 Abs. 8 innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach Paragraph 10, Absatz 8, innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.
  2. 2.Ziffer 2Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von § 88 Abs. 5 erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, § 88 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von Paragraph 88, Absatz 5, erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, Paragraph 88, Absatz 4,, Absatz 5, letzter Satz und Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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