§ 4 ArtHG 2009 Mitteilungspflicht

ArtHG 2009 - Artenhandelsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Exemplare, die von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder von diesem Bundesgesetz erfasst sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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