Gesamte Rechtsvorschrift ARFKMV

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

ARFKMV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ARFKMV


Der Verordnung unterliegen die Ausübung von Tätigkeiten der reglementierten Gewerbe der Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994, der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 94 Z 42 GewO 1994 und der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994.

§ 2 ARFKMV


(1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung hat vorhanden zu sein.

(2) Beim Piercen und Tätowieren sind ausschließlich sterile Geräte sowie Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisiken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren Inverkehrbringen berechtigt sind.

§ 3 ARFKMV


Die Abfallentsorgung hat gemäß Ö-Norm S2104 zu erfolgen (Anlage 2).

§ 4 ARFKMV


Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 2 Abs. 2, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.

§ 5 ARFKMV


Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie auszuhändigen. Die in Anlage 3 Z 5 enthaltenen Tätigkeitsbeschränkungen gelten auch für den Gewerbeinhaber.

§ 6 ARFKMV


Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.

§ 7 ARFKMV


Die Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003, gilt bis zum 31. Dezember 2008 als Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne dieser Verordnung.

§ 8 ARFKMV


Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form.

Anlagen

Anl. 1 ARFKMV


Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:

1.

Die Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.

2.

Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, dass eine angemessene Reinigung und gegebenenfalls eine Desinfektion möglich sind.

3.

Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und Kaltwasserzufuhr) und Toiletten vorhanden sein.

4.

Die Waschbecken müssen mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer Abwurfmöglichkeit vorzugsweise mit Fußbedienung, Händewaschlotion (Seifenspender) und geeignetem Händedesinfektionsmittel (Desinfektionsmittelspender mit Armbedienung) ausgestattet sein.

5.

Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muss in der Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein, ohne eine Kontaminationsgefahr für den eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den Kunden darzustellen.

6.

Böden, Wände und Arbeitsflächen in unmittelbarem Nahebereich des Kunden sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls unter Verwendung eines geeigneten Flächendesinfektionsmittels durch Wischdesinfektion zu desinfizieren sein.

7.

Die Oberflächen der Arbeitsstühle, Arbeitsliegen etc. und jene Bereiche, die mit der Haut des Kunden in Kontakt kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

8.

Die Sanitärbereiche müssen sauber und instand gehalten werden.

9.

Tiere dürfen sich nicht im Eingriffsraum/Arbeitsraum aufhalten.

Allgemeine Anforderungen an die Arbeitsgeräte

1.

Die Arbeitsgeräte müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls desinfizierbar sein oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden.

2.

Gereinigte und desinfizierte und/oder sterilisierte (einmalverpackte) Gerätschaften sind staubgeschützt (keimarm) zu lagern.

3.

Für die Entnahme von Cremen sind Wegwerfspatel oder Kunststoffspatel zu verwenden. Die Kunststoffspatel sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und desinfizieren.

4.

Kugelsterilisatoren dürfen nicht verwendet werden. Bei Neuanschaffungen sind Dampfsterilisatoren verpflichtend.

Allgemeine Anforderungen an die Personalhygiene

1.

Die Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten.

2.

Vor Arbeitsantritt, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach jeder Toilettenbenützung und nach Schmutzarbeit sind Hände und Unterarme gründlich zu reinigen und zu desinfizieren (hygienische Händedesinfektion); zum Trocknen der Hände sind Einmalhandtücher zu verwenden.

3.

Die Durchführenden müssen angemessene saubere Arbeitskleidung tragen.

4.

Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, die ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen.

5.

Personen, die eine Infektionsgefahr für Kunden und/oder Mitarbeiter darstellen (siehe Anlage 3: Dokumentierter Nachweis der Mitarbeitergesundheit), ist die Arbeit nicht zu gestatten.

6.

Soweit Verletzungen im Bereich der Hände und Unterarme der Arbeitnehmer eine Arbeit am Kunden nicht ausschließen (siehe Anlage 3), sind sie mit wasserundurchlässigen Verbänden abzudecken.

7.

Verletzungen dürfen nur mit sterilen Verbänden und bakteriziden und fungiziden Hautdesinfektionsmitteln (mit ausgewiesener Viruzidie) versorgt werden.

Allgemeine Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion:

1.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Arbeitsgeräte vorhanden sein. Nach jedem Arbeitsgang sind die verwendeten Arbeitsgeräte zu reinigen und zu desinfizieren (Vorzugsweise zur Vorreinigung und Desinfektion in einem Ultraschallbad unter Verwendung eines geeigneten Instrumentendesinfektionsmittels, dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid und virusinaktivierend sein muss).

2.

Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln ist besonders auf die richtige Einwirkzeit und auf die vom Hersteller vorgeschriebene Anwendungskonzentration sowie die allgemeinen Anwendungshinweise zu achten. Für die jeweiligen Desinfektionsmittel sind geeignete Schutzhandschuhe bereitzustellen. Hautpflegepräparate sind zur Verfügung zu stellen.

3.

Immer zu desinfizieren sind Arbeitsgeräte (Instrumentendesinfektion) und Flächen (gezielte Wischdesinfektion), die mit Blut oder potentiell infektiösen Materialien bzw. Körperflüssigkeiten kontaminiert wurden.

4.

Die Liege- und Sitzflächen der Behandlungsräume bzw. die Flächen, die mit der Haut des Kunden in Kontakt kommen, müssen nach jeder Benützung gereinigt und desinfiziert werden.

5.

Zur Wund- und Hautdesinfektion sind nur sterile Einmaltupfer und geeignete Wund- bzw. Hautdesinfektionsmittel zu verwenden.

6.

Stoffhandtücher, Stoffwischtücher und wieder verwendbare Haushaltsreinigungsschwämme müssen täglich einer thermischen Desinfektion (Kochwäscheprogramm) zugeführt werden und dürfen nur einmal vor der thermischen Desinfektion verwendet werden.

7.

Als Desinfektionsmittel dürfen nur Produkte aus der Expertenliste der „Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin“ (ÖGHMP) oder des „Verbundes für angewandte Hygiene“ (VAH) verwendet werden.

8.

Fußböden sind an Arbeitstagen bzw. nach Bedarf einer Reinigung zu unterziehen.

Mobile Dienste (Hausbesuche):

Für Hausbesuche gelten grundsätzlich die gleichen Hygienevorgaben wie für den Gewerbestandort mit Ausnahme der Punkte:

Punkt 1 bis 9 der „Allgemeinen Anforderungen an die Betriebsräume“,

Punkt 8 der „Allgemeinen Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion“,

Punkt 1 und 2 der „Speziellen Anforderungen an die Betriebsräume für das Piercen, Tätowieren und Permanent ake-up durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende“, wobei ein geeignetes alkoholisches Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen muss sowie Punkt 1 und 3 der „Abfälle“.

Für Messen (z. B. Tattoo-Conventions) gelten grundsätzlich die gleichen Hygienevorgaben wie für den Gewerbestandort mit Ausnahme der Punkte:

Punkt 1 bis 6 und 8 der „Allgemeinen Anforderungen an die Betriebsräume“

Punkt 1 und 2 der „Speziellen Anforderungen an die Betriebsräume für das Piercen, Tätowieren und Permanent Make-up durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende“ wobei ein geeignetes alkoholisches Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen muss.

Abfälle:

1.

Abfälle sind in Vorrichtungen mit eingespannten Kunststoffsäcken zu sammeln und müssen abgedeckt und mit Fußbedienung ausgestattet sein.

2.

Spitze und scharfe Gegenstände müssen so entsorgt werden, dass von ihnen weder innerhalb des Betriebes noch außerhalb eine Verletzungsgefahr ausgehen kann. Hierzu sind die Gegenstände in einem flüssigkeitsdichten, durchstichsicheren, undurchsichtigen und verschließbaren Behälter zu verbringen.

3.

Die Abfälle müssen täglich entsorgt werden.

Schulung/Dokumentation:

1. Der Gewerbeinhaber oder Geschäftsführer hat zu gewährleisten, dass Personen, die in diesem Bereich arbeiten, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Hygiene sowie der zu verwendenden Hautpflege mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

2. Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan ist zu erstellen. In diesem sind festzuschreiben: Das Objekt, das desinfiziert werden soll, die Art der Reinigung und/oder Desinfektion, das dazu erforderliche Arbeitsmittel/Desinfektionsmittel, Einwirkzeit und Konzentration des Desinfektionsmittels, der Zeitpunkt bzw. Rhythmus der hygienischen Maßnahmen, die verantwortliche bzw. ausführende Person.

3. Die Einhaltung des Reinigungs- und Desinfektionsplans ist zu dokumentieren.

4. Der Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, dass der Durchführende über ein ausreichendes Wissen verfügt, um die Dienstleistung sachgerecht zu erbringen und auf Komplikationen adäquat zu reagieren.

Spezielle Anforderungen an die Betriebsräume für das Piercen, Tätowieren und Permanent Make-up durch Kosmetik(Schönheitspflege)- Gewerbetreibende:

1.

Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste zu beschränken.

2.

Der Eingriffsraum ist von anderen Räumlichkeiten (z. B. Warte- oder Durchgangsräumen) abzutrennen.

Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für das Piercen, Tätowieren und Permanent Make-up durch Kosmetik(Schönheitspflege)- Gewerbetreibende:

1.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und zur Sterilisation von Arbeitsgeräten vorhanden sein. Werden in einem Institut ausnahmslos Einmalprodukte eingesetzt, dann sind Sterilisatoren und die damit verbundene jährliche Überprüfung des Sterilisators und die Sterilisationsdokumentation nicht notwendig.

2.

Die Arbeitsgeräte (z. B. Nadeln, Collins-, Förster-, Williams-, Duval-, Penningtonklemmen, Pinzetten, Ringbiegezangen, Ringöffner, Scheren, Schwammzangen usw.) soweit erforderlich, müssen sterilisierbar sein oder es müssen sterile Einmalprodukte verwendet werden.

3.

Immer zu sterilisieren sind wieder verwendbare Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum oder Sekreten (z. B. Speichel) kontaminiert wurden. Als Sterilisationsverfahren kommen nur der Heißluftsterilisator und Dampfsterilisator in Betracht.

4.

Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180 ° C betragen und eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 30 Minuten garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erwärmungszeit, Ausgleichszeit, Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die Prozessdauer verlängern.

5.

Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der Temperatur von 121° C oder mindestens drei Minuten bei 134° C einzuhalten. Die Trocknungs- bzw. Abkühlzeit verlängert die Prozessdauer zusätzlich. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.

6.

Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren durch eine akkreditierte Stelle für Mikrobiologie eine mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators und/oder des Heißluftsterilisators durchzuführen (Verwendung eines biologischen Indikators/Prüfkeimes, wie z. B. Sporen von Bacillus stearothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher Resistenz bei Dampfsterilisatoren und Sporen von Bacillus subtilis oder andere Stämme gleicher Resistenz bei Heißluftsterilisatoren).

7.

Sämtliches Sterilisiergut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren (bei Dampf- und Heißluftsterilisation).

8.

Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt und trocken) zu lagern.

9.

Sterilgut ohne Lagerverpackung darf unter diesen Bedingungen (Punkt 8) maximal sechs Monate gelagert werden; in der Lagerverpackung gelten die vom Hersteller angegebenen Verfalldaten.

10.

Verschmutzte oder feuchte Instrumente (nach der Sterilisation) sind als unsteril zu betrachten. Deren Verwendung ist unzulässig.

11.

Bei jedem Sterilisator ist eine detaillierte Betriebsanweisung zur sicheren Bedienung des Geräts und zur wirksamen Sterilisationsdurchführung auszuhängen.

12.

Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des Verantwortlichen zu dokumentieren: Datum, Art des Sterilgutes, eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter, Beginn und Ende der Sterilisierzeit (Abtötungszeit). Die Dokumentation ist für zehn Jahre verfügbar zu halten.

13.

Farben müssen vor Ultraviolettstrahlung (z. B. nicht sichtbarer Anteil des Sonnenlichtes) geschützt aufbewahrt werden.

14.

Farbkappen dürfen nur einmal verwendet werden.

Spezielle Anforderungen an die Implantate für das Piercen durch Gewerbetreibende:

Alle Implantate müssen:

1.

steril,

2.

nicht allergisierend,

3.

gut verträglich und

4.

nicht toxisch

sein.

Spezielle Anforderungen an die Farben für das Tätowieren durch Permanent Make-up durch Gewerbetreibende:

1.

Verwendete Farben müssen zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit mindestens mit der Produktbezeichnung, Chargennummer, Haltbarkeitsdatum und den Herstellerangaben versehen sein.

2.

Die Farben müssen vom Hersteller steril in Verkehr gebracht werden.

Spezielle Anforderungen an die Vorbereitung und Nachsorge des Kunden für das Piercen, Tätowieren und Permanent Make-up durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende:

1.

Die benötigten Instrumente bzw. Implantate müssen auf einer sterilen Unterlage bereitgestellt werden.

2.

Das Eingriffsgebiet ist soweit freizulegen, dass eine Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.

3.

Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind bakterizid, fungizid und virozidwirksam mit einem geeigneten Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren bzw. vorher nötigenfalls zu reinigen.

4.

Bei Rasuren sind Einmalrasierer zu verwenden, wobei das Einschäumen oder Benetzen mit Flüssigkeiten vor der Rasur nicht anzuraten ist. Nach der Rasur ist eine Desinfektion des betroffenen Hautbereiches durchzuführen und der Einmalrasierer zu entsorgen.

5.

Im Nasen- Rachenraum (z. B. Zungenpiercing) ist immer eine Schleimhautdesinfektion durchzuführen, um eine teilweise Verringerung der Keimbelastung zu erreichen.

6.

Bei Bedarf ist ein steriler Verband oder Wundschnellverband anzulegen.

7.

Eine geeignete Nachsorge und Behandlung, gegebenenfalls die Überweisung in eine entsprechende Klinik oder Praxis (bei Komplikationen), sollte jederzeit (auch nachts) sichergestellt sein.

Spezielle Anforderungen an die Personalhygiene für das Piercen, Tätowieren und Permanent Make-up durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende:

1.

Bei Arbeiten am Kunden sind immer sterile Einmalhandschuhe zu verwenden.

2.

Als Eigenschutz sind gegebenenfalls Schutzbrillen und/oder Mundschutz zu tragen.

3.

Kopfhaare des Kunden und des Durchführenden sind gegebenenfalls mit einem geeigneten Schutz vollständig zu verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.

4.

Durch entsprechende Arbeitskleidung muss eine Übertragung (z. B. im Armbereich) von Infektionserregern verhindert werden.

5.

Die Durchführenden müssen gegen Hepatitis B geimpft sein.

Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für das Piercen, Tätowieren und Permanent Make-up durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende:

1.

Es sind immer alle kundennahen Bereiche, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel z. B. die Behandlungsliegen und Stühle, Stühle für den Durchführenden (Sesselunterseite beachten), Arbeitsflächen, Farbflaschen, Lupenleuchten, Sprüh- und Desinfektionsmittelfalschen, Markierungsstifte (Hautmarker), Einmalfarbbehälter/Farbkappen, vor dem Beginn der Arbeiten am Kunden zu reinigen und mit einem geeigneten alkoholischen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren (Wischdesinfektion).

2.

Ein Informationsblatt zu Stichverletzungen mit infektiösem Material muss im Betrieb aufliegen und den Mitarbeitern dokumentiert zur Kenntnis gebracht werden.

Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für Masseure:

1.

Elektroden und deren Umhüllungen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und dürfen keine schädlichen Stoffe abgeben.

2.

APM (Akkupunktmassage)-Stäbchen dürfen nicht aus Holz sein.

Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Masseure:

1.

Nach jeder Benützung des Massagetisches muss die Auflage gewechselt werden und es muss die Liegefläche, der Kopfteil und die Massagerolle gereinigt und mit einem geeigneten alkoholischen Flächendesinfektionsmittel desinfiziert werden (Wischdesinfektion).

2.

APM-Stäbchen, Elektroden und deren Umhüllungen, Wärmeträger bei der Balneoanwendung müssen nach jeder Behandlung gereinigt und desinfiziert werden.

Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für Kosmetiker:

1.

Elektroden und deren Umhüllungen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und nach jeder Benützung gereinigt und desinfiziert werden.

2.

Die Arbeitsgeräte (z. B. Scheren, Nagelzangen, Hautzangen, Feilen) müssen chemisch und thermische desinfizierbar sein und nach der Anwendung chemisch oder thermisch desinfiziert werden oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden, die nach jeder Anwendung ordnungsgemäß zu entsorgen sind.

3.

Die Harzpatronen können mehrfach verwendet werden, wenn das Harz vor dem Einsatz mindestens eine Stunde bei Maximaltemperatur in der intakten Ladestation erhitzt worden ist, die Haarentfernung bei intakter Haut durchgeführt wird und die Haut vorgereinigt und mit einem geeigneten Hautdesinfektionsmittel desinfiziert wurde und der Rollaufsatz vor der Anwendung gereinigt und desinfiziert wurde.

Spezielle Anforderungen an die Personalhygiene für Kosmetiker:

1.

Bei der Behandlung mit Fruchtsäure müssen Einmalhandschuhe verwendet werden.

2.

Bei Schleifarbeiten (z. B. Nagelschleifarbeiten beim Nageldesign) sind als Eigenschutz Schutzbrillen und Mundschutz zu tragen.

Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Kosmetiker:

1.

Kosmetikschwämme und Stoffkompressen müssen nach jedem Gebrauch einer thermischen Desinfektion (Kochwäscheprogramm) zugeführt werden.

2.

Der Filzring des Vernebelungsstückes des Bedampfungsgerätes muss täglich gereinigt und desinfiziert werden.

3.

Bei der Verwendung von Pinseln (dekorative Kosmetik), Peelingbürsten (apperative Kosmetik) sind diese nach jeder Anwendung zu reinigen und zu desinfizieren und zu trocknen.

4.

Bei Schlankheitsbehandlungen sind die Bandagen nach jedem Kunden thermisch zu reinigen und zu desinfizieren (Kochwäscheprogramm). Kunststoffanzüge (z. B. Neoprenanzüge) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für die Fußpflege:

1.

Die Arbeitsgeräte (z. B. Scheren, Nagelzangen, Hautzangen, Klingenhalter, Hohlhandmeißel, Fräser, Feilen) müssen chemisch oder thermisch desinfizierbar sein und nach der Anwendung chemisch oder thermisch desinfiziert werden oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden, die nach jeder Anwendung ordnungsmäßig zu entsorgen sind.

2.

Es dürfen nur sterilverpackte Einmalklingen verwendet werden.

Spezielle Anforderungen an die Personalhygiene für Fußpfleger:

1.

Als Eigenschutz sind Schutzbrillen und Mundschutz bei Schleifarbeiten (Nagelschleifarbeiten) zu tragen.

2.

Bei Arbeiten am Kunden in der Fußpflege sind immer Einmalhandschuhe zu tragen.

Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Fußpfleger:

1.

Spezielle Fußpflegewannen und die Fußstützen des Behandlungsstuhles sind nach jeder Benützung zu reinigen und zu desinfizieren.

2.

Bei der Behandlung von Folgeerscheinungen von Nagelpilzerkrankungen (Staubbelastung und dadurch Verbreitung des Nagelpilzes über die Nagel- und Hautschuppen) ist nach dem Ende der Behandlung eine gründliche Reinigung und Desinfektion aller kontaminierten Flächen (z. B. auch belastete Bereiche des Bodens) vorzunehmen.

Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Shiatsu:

Nach jeder Benützung der Shiatsumatte muss die Liegefläche gereinigt und mit einem geeigneten alkoholischen Flächendesinfektionsmittel desinfiziert werden (Wischdesinfektion) oder die Auflage (Leintuch) gewechselt werden.

Anl. 2 ARFKMV


(Anm.: Anlage 2 wurde als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 ARFKMV


Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit

Firma:

(Firmenwortlaut)

(Adresse)

Der Unterzeichnete:

(Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers)

Der Unterzeichnete bestätigt über folgende Inhalte belehrt worden zu sein:

Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Kunden können Mitarbeiter Krankheitserreger auf diese übertragen, wenn sie nachstehende Anzeichen bestimmter Krankheiten aufweisen oder solche vor einiger Zeit an sich festgestellt haben.

In diesen Fällen müssen sie dem Gewerbeinhaber bzw. dem gewerberechtlichen Geschäftsführer unverzüglich über das Vorliegen einer Krankheit Meldung erstatten, wenn sie folgende Anzeichen einer Krankheit an sich bemerken oder bemerkt haben:

Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen, Fieber oder Bauchkrämpfen (Verdacht auf bakterielle Ruhr, Salmonelleninfektion oder andere bakterielle Erkrankungen);

Blutig schleimige Durchfälle, Bauchkrämpfe, gewöhnlich ohne Fieber (Amöbenruhr) schweres Fieber mit starken Bauch- oder Gelenksschmerzen, wobei nach mehreren Tagen Verstopfung und später erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Verdacht auf Typhus); „reiswasserartige“ Durchfälle (leicht getrübte, nahezu farblose Flüssigkeit mit kleinen Schleimflocken) mit hohem Flüssigkeitsverlust (Verdacht auf Cholera);

Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit (Verdacht auf Hepatitis); infizierte Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen (gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen) an den Händen;

lang anhaltender chronischer Husten mit Auswurf und Gewichtsverlust, Nachtschweiß usw. (Verdacht auf Tuberkulose).

stark juckende Hautveränderungen (Verdacht auf Skabies d. H. Krätze)

3.

Auch nach Abklingen der Krankheitserscheinungen können bestimmte Krankheitserreger ausgeschieden werden.

4.

Tritt oder trat eine der unter Pkt. 2 genannten Krankheitszeichen auf, muss ohne unnötigen Aufschub unbedingt Rat des Haus- oder Arbeitsmediziners in Anspruch genommen werden. Dieser ist über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Umganges mit Kunden zu informieren.

5.

Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht, die infizierte Wunden aufweisen, die an Hautkrankheiten leiden oder bestimmte Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht tätig sein, wenn sie bei ihrer Tätigkeit mit Kunden sowie mit den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen und Werkzeugen so (direkt oder indirekt) in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Kunden zu befürchten ist.

6.

Die/Der Unterfertigte erklärt, dass ihr/ihm – seine Person betreffend – zum Zeitpunkt der Unter fertigung keine Tatsachen für Tätigkeitshindernisse im Sinne dieser Leitlinie bekannt sind.

Datum:

Unterschrift:

 

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende (ARFKMV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
StF: BGBl. II Nr. 262/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

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