§ 77 ApokG Rechnungsabschluss

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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