§ 33 ApokG Wahlordnung

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
§ 33.Paragraph 33,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres über

  1. 1.Ziffer einsdas Wahlverfahren für die Wahlen in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Bestellung und die Aufgaben der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahlkommissionen, die Erfordernisse der Wahlvorschläge, die Prüfung und Kundmachung der Wahlvorschläge, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, das Einspruchsverfahren und die Konstituierung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,
  2. 2.Ziffer 2die Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten gemäß § 34 Abs. 2,die Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten gemäß Paragraph 34, Absatz 2,,
  3. 3.Ziffer 3die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter durch die jeweilige Abteilungsversammlung und den jeweiligen Abteilungsausschuss,
  4. 4.Ziffer 4die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung und die Ersatzdelegierten des jeweiligen Bundeslandes,
  5. 5.Ziffer 5die Wahl der Mitglieder des jeweiligen Kontrollausschusses und
  6. 6.Ziffer 6allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen
zu regeln.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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