Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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