§ 2 APAB-QPBV

APAB-QPBV - APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfbericht hat sich an dem auf der Website der APAB veröffentlichten Musterprüfbericht zu orientieren.
  2. (2)Absatz 2,Im Prüfbericht gemäß § 1 getroffene Feststellungen haben neben der Beschreibung des festgestellten Mangels jedenfalls die Angabe der einschlägigen Norm(en) für die getroffene Feststellung (gesetzliche Bestimmungen sowie nationale und internationale Standards und Berufsgrundsätze) sowie die Einstufung der Schwere der getroffenen Feststellung in die Kategorien „geringfügiger Mangel“, „erheblicher Mangel“ und „wesentlicher Mangel“ zu enthalten.Im Prüfbericht gemäß Paragraph eins, getroffene Feststellungen haben neben der Beschreibung des festgestellten Mangels jedenfalls die Angabe der einschlägigen Norm(en) für die getroffene Feststellung (gesetzliche Bestimmungen sowie nationale und internationale Standards und Berufsgrundsätze) sowie die Einstufung der Schwere der getroffenen Feststellung in die Kategorien „geringfügiger Mangel“, „erheblicher Mangel“ und „wesentlicher Mangel“ zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Unter dem Punkt „Anregungen“ können Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mängel angegeben werden.
In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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