§ 17 AOCV 2008 Technische Organisation

AOCV 2008 - Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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