Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
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