Art. 1 § 25 AngG

AngG - Angestelltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.

In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 25 AngG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 25 AngG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

58 Entscheidungen zu Art. 1 § 25 AngG


Entscheidungen zu § artikel1zu25 AngG


Entscheidungen zu § artikel1zu25 Abs. 3 AngG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu Art. 1 § 25 AngG


Auflösung befr. Dienstverhältnis von Ingeborg Berger zum Art. 1 § 25 AngG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

kann ein befristetes Dienst verhältnis vor Zeitablauf gelöst werden, ohne dass ein wichtiger Grund (wie in den folgenden $ aufgezählt) vorliegt? Geht das nur einvernehmlich und entstehen Ansprüche auf Seiten des Dienstgebers bzw Dienstnehmers? Gilt eine Kündigungs- oder Auflösungsfrist? ... mehr lesen...

Art. 1 § 25 AngG | 0 Antworten | 2693 Aufrufe | 24.06.09

Sie können zu Art. 1 § 25 AngG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AngG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 24 AngG
Art. 1 § 26 AngG