§ 3 AndKo-SoV Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Anderkonten von Rechtsanwälten und befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften

AndKo-SoV - Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei den in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität der Miteigentümer als Treugeber durch die Kreditinstitute anhand eines Grundbuchsauszuges erfolgen. Dieser Grundbuchsauszug kann nur für jene Miteigentümer als Treugeberidentitätsnachweis herangezogen werden, die natürliche Personen sind.Bei den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität der Miteigentümer als Treugeber durch die Kreditinstitute anhand eines Grundbuchsauszuges erfolgen. Dieser Grundbuchsauszug kann nur für jene Miteigentümer als Treugeberidentitätsnachweis herangezogen werden, die natürliche Personen sind.
  2. (2)Absatz 2,Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem befugten Immobilienverwalter, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem befugten Immobilienverwalter, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.
In Kraft seit 04.01.2017 bis 31.12.9999
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