Gesamte Rechtsvorschrift AndKo-SoV

Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung

AndKo-SoV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 AndKo-SoV Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Immobilienverwaltern


  1. (1)Absatz eins,Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, und im Bereich des Girogeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 BWG besteht in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Anderkonten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, und im Bereich des Girogeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, BWG besteht in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Anderkonten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Abs. 3 FM-GwG können Kreditinstitute (§ 2 Z 1 FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug aufAbweichend von Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG können Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer eins, FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug auf
    1. 1.Ziffer einsSammelanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
    2. 2.Ziffer 2Verlassenschaftsanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
    3. 3.Ziffer 3Pflegschaftsanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
    4. 4.Ziffer 4Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
    5. 5.Ziffer 5Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gemäß § 20 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002), BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2015,Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,,
    die in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.die in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Kreditinstitute haben auch bei der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß dieser Verordnung die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4,Die Kreditinstitute dürfen bei den in Abs. 2 genannten Anderkonten nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.Die Kreditinstitute dürfen bei den in Absatz 2, genannten Anderkonten nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, die Anwendbarkeit der in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Anderkonten sowie die Abs. 3 und 4 gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeiten gemäß Nummer 1 und 4 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in Österreich über eine Zweigestelle gemäß § 9 BWG erbringen.Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, die Anwendbarkeit der in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Anderkonten sowie die Absatz 3 und 4 gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeiten gemäß Nummer 1 und 4 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 208 vom 02.08.2013 Seite 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, in Österreich über eine Zweigestelle gemäß Paragraph 9, BWG erbringen.

§ 2 AndKo-SoV Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Sammel-, Verlassenschafts-, Pflegschafts- oder Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren


  1. (1)Absatz eins,Bei den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers oder der Treugeber durch die Kreditinstitute unterbleiben.Bei den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers oder der Treugeber durch die Kreditinstitute unterbleiben.
  2. (2)Absatz 2,Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität des oder der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem Rechtsanwalt oder Notar, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität des oder der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem Rechtsanwalt oder Notar, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.

§ 3 AndKo-SoV Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Anderkonten von Rechtsanwälten und befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften


  1. (1)Absatz eins,Bei den in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität der Miteigentümer als Treugeber durch die Kreditinstitute anhand eines Grundbuchsauszuges erfolgen. Dieser Grundbuchsauszug kann nur für jene Miteigentümer als Treugeberidentitätsnachweis herangezogen werden, die natürliche Personen sind.Bei den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität der Miteigentümer als Treugeber durch die Kreditinstitute anhand eines Grundbuchsauszuges erfolgen. Dieser Grundbuchsauszug kann nur für jene Miteigentümer als Treugeberidentitätsnachweis herangezogen werden, die natürliche Personen sind.
  2. (2)Absatz 2,Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem befugten Immobilienverwalter, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem befugten Immobilienverwalter, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.

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