§ 53 AMSG Personalaufnahme

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils zuständigen Landesgeschäftsführer.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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