§ 75l AMG

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Nach Prüfung und Beurteilung des regelmäßigen aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln im Hinblick auf ein geändertes Nutzen-Risiko-Verhältnis hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend dem Ausmaß einer allenfalls bestehenden Gefährdung erforderlichenfalls Auflagen vorzuschreiben oder hat die Zulassung aufzuheben oder sie ruhend zu stellen. Dies gilt auch im Fall einer einheitlichen Beurteilung nach Art. 107e der Richtlinie 2001/83/EG.

In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
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