Art. 7 § 76a AlVG Anhörungsrecht

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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