Art. 7 AlVG

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz)

(3) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1989, hat an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des § 64 Abs. 4 AIVG 2 Milliarden Schilling am 20. April 1990, 2 Milliarden Schilling am 20. September 1990 und 900 Millionen Schilling am 28. Dezember 1990 zu überweisen.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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