Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.01.2026
(1)Absatz einsDie in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
(2)Absatz 2Die Altlasten sind aufgrund des von ihnen ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die jeweiligen Sanierungs- oder Beobachtungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse mit „dekontaminiert“, „gesichert“ oder „Beobachtung abgeschlossen“ gekennzeichnet.
(3)Absatz 3Die bei den Altlasten angeführten Links führen auf die Webseite www.altlasten.gv.at, auf der die jeweiligen Flächen zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung als GIS-Polygone dargestellt sind. Die Integrität der Geometrie der jeweiligen Altlast ist mittels der angeführten Hash-Werte überprüfbar sichergestellt.1)
In Kraft seit 15.12.2025 bis 31.12.9999
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