§ 68 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.05.2024

(1) Haspelräume und Bremsstätten (Hornstätten) müssen so geräumig sein, daß die Haspel und Bremsen unbehindert und gefahrlos bedient werden können. Sind sie mit einem eigenen Maschinenwärter oder Bremser besetzt, so müssen sie während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen beleuchtet sein.

(2) Vor Haspel- und Bremswerken müssen hinreichend starke Verschläge angebracht sein, die ein Übertreiben des Fördergestells, Wagens oder Gegengewichtes sowie eine unbeabsichtigte Annäherung von Personen an die Seiltrommel verhindern.

(3) Der Seilauflauf ist so einzurichten, daß er nicht von Hand aus geregelt werden muß.

(4) Wird nicht von der Bremsstätte, sondern von Zwischenläufen aus abgebremst, so muß das Bremswerk von jedem Anschlagpunkt aus leicht gehandhabt werden können, ohne daß der Bremser genötigt ist, in den Schacht oder Bremsberg zu treten.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 AllgBergpVO
§ 69 AllgBergpVO