Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsJeder Haspel muß mit einer zuverlässigen Bremse oder mit einem selbsthemmenden Getriebe, jeder Handhaspel außerdem mit einer selbsthemmenden Sperre versehen sein. Wird ein Handhaspel abwechselnd in verschiedener Richtung zum Heben der Lasten benützt, so muß für beide Drehrichtungen eine Sperre vorhanden sein.
(2)Absatz 2Handhaspel mit hölzernem Rundbaum sind so einzurichten, daß der Rundbaum weder ausspringen noch bei Zapfenbruch herabfallen kann.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 66 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 66 AllgBergpVO