§ 328 AllgBergpVO Fremdsprachige Arbeiter.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.05.2024

Fremdsprachige Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter richtig auffassen und wiedergeben können.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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