Art. 23 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 4 ÜR zum FBG, BGBl. Nr. 10/1991)

(5) Sind die aufrechten Eintragungen eines Rechtsträgers nach § 2 FBG zur Gänze in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet.

(Anm.: Abs. 6 bis 10 ÜR zum FBG, BGBl. Nr. 10/1991)

(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG, die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33 Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Art. III dieses Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und 30f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes, die §§ 5b, 6, 24b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6 Nr. 7 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.

(Anm.: Abs. 12 ÜR zum HGB, RGBl. S 219/1897)

(Anm.: Abs. 13 ÜR zum GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906)

(Anm.: Abs. 14 ÜR zum Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984)

(Anm.: Abs. 15 ÜR zum HGB, RGBl. S 219/1897)

(Anm.: Abs. 16 ÜR zum FBG, BGBl. Nr. 10/1991)

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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