§ 69 AktG Neue Gewinnanteilscheine

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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