§ 271 AktG Verweisung in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Für Ordnungsstrafen nach dem Aktiengesetz festgesetzte Bestimmungen gelten sinngemäß für die Zwangsstrafen (§ 258).

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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