§ 136 AktG Verzicht und Vergleich

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß § 134 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der übrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des § 134 Abs. 1 dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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