§ 103 AKG Vollziehung

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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