§ 5 AFV 2002 Automationsunterstützte Bearbeitung

AFV 2002 - ADV-Form Verordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 AFV 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 AFV 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 AFV 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 AFV 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 AFV 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AFV 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 AFV 2002
§ 6 AFV 2002