Gesamte Rechtsvorschrift AFV 2002

ADV-Form Verordnung 2002

AFV 2002
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

§ 1 AFV 2002 Formblätter


(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:

1.

für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;

2.

für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;

3.

für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.

(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.

(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Formatierte Schriftsätze

§ 2 AFV 2002 Formatierte Schriftsätze


Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

§ 3 AFV 2002


(1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.

(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Anschriftcode und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

§ 4 AFV 2002


Für Schriftsätze nach § 1 und § 2 muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein.

§ 5 AFV 2002 Automationsunterstützte Bearbeitung


(1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.

§ 6 AFV 2002 Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen


(1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, muss in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet werden.

(2) Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.

(3) Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.

(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

§ 7 AFV 2002 In-Kraft-Treten


(1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.

(5) Die Anlagen A und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(6) Die Anlagen A und C, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007, und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.

(7) § 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft

(8) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 AFV 2002 (weggefallen)


Anl. 1 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen.

Anl. 2 AFV 2002 (weggefallen)


Anl. 2 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen.

Anl. 3 AFV 2002 (weggefallen)


Anl. 3 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen.

ADV-Form Verordnung 2002 (AFV 2002) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung 2002 - AFV 2002)
StF: BGBl. II Nr. 510/2002

Änderung

BGBl. II Nr. 506/2003

BGBl. II Nr. 481/2005

BGBl. II Nr. 493/2006

BGBl. II Nr. 63/2007

BGBl. II Nr. 45/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 247 Abs. 1 und des § 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2002, wird verordnet:

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