§ 6 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

AEV Wasch- und Reinigungsmittel - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsIE-Richtlinie;
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1);
  3. 3.Ziffer 3Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für eine einheitliche Abwasser-/ Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. Nr. L 152 vom 9. Juni 2016, S 23).
In Kraft seit 15.10.2024 bis 31.12.9999
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