§ 3 AEV Wasch- und Reinigungsmittel (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln) - JUSLINE Österreich
§ 3 AEV Wasch- und Reinigungsmittel
AEV Wasch- und Reinigungsmittel - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung des Gesamtabwassers aus IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer ist zusätzlich an Hand der eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). Eine Einleitung des Gesamtabwassers aus IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer ist zusätzlich an Hand der eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage B mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage B mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
In Kraft seit 15.10.2024 bis 31.12.9999
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