Gesamte Rechtsvorschrift AEV Organische Chemikalien

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien

AEV Organische Chemikalien
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Organische Chemikalien


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsMetallorganische Verbindung: Elementorganische Verbindung mit einer direkten Metall-Kohlenstoff-Bindung (kovalente oder koordinative Metall-Kohlenstoff-Bindung). Nicht zu den metallorganischen Verbindungen zählen die Metallsalze der organischen Säuren, die Alkoholate sowie die Kronen- und sonstige Einschlussverbindungen, in denen keine Metall-Kohlenstoff-Bindung vorliegt.
    2. 2.Ziffer 2Organisches Zwischenprodukt (Intermediate): Produkt einer ein- oder mehrstufigen Synthese, welches für weitere Reaktionsschritte benötigt wird und noch kein Endprodukt darstellt.
    3. 3.Ziffer 3Organische Feinchemikalie: Chemische Verbindung hoher chemischer Reinheit, die als Endprodukt eines chemischen Verfahrens in industriellem Maßstab hergestellt wird (chemische Spezialität).
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 7, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von metallorganischen Verbindungen mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsGewinnen oder Derivatisieren von organischen Naturstoffen mit biochemischen, chemischen oder chemisch-physikalischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  7. (7)Absatz 7,Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 4, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von organischen Zwischenprodukten (Intermediates) und Feinchemikalien mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  8. (8)Absatz 8,Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung einer organischen Chemikalie der Abs. 5 bis 7, wenn die Emissionsbegrenzungen für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV festgelegt sind;Abwasser aus der Herstellung einer organischen Chemikalie der Absatz 5 bis 7, wenn die Emissionsbegrenzungen für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AAEV festgelegt sind;
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 5 bis 7.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 5 bis 7,
  9. (9)Absatz 9,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Abs. 5 bis 7 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Abs. 5 bis 7 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Abs. 5 bis 7 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Absatz 5 bis 7 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Absatz 5 bis 7 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Absatz 5 bis 7 als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  10. (10)Absatz 10,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 bis 7 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5 bis 7 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. b)Litera bAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. d)Litera dEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera eEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. 2.Ziffer 2Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 5 bis 7, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 5 bis 7, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. 3.Ziffer 3bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions-, Destillationshilfs- oder Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten);
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. 5.Ziffer 5Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;
    6. 6.Ziffer 6Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und die durch bevorzugt biologische Reinigungsverfahren aus dem Abwasser entfernt werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und die durch bevorzugt biologische Reinigungsverfahren aus dem Abwasser entfernt werden können;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
    8. 8.Ziffer 8Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie zur Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen bei Direkteinleitern;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).

§ 2 AEV Organische Chemikalien


Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Cobalt (Nr. 11), Kupfer (Nr. 13), Molybdän (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Silber (Nr. 17), Vanadium (Nr. 18), Zink (Nr. 19), Zinn (Nr. 20), Gesamt – Chlor (Nr. 21), Ammonium (Nr. 22), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 24), Cyanid – Gesamt (Nr. 25), Nitrit (Nr. 28), Sulfid (Nr. 31), AOX (Nr. 36), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 38), POX (Nr. 39), Phenolindex (Nr. 40) und BTXE (Nr. 42).

§ 3 AEV Organische Chemikalien


  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung cadmiumorganischer Verbindungen oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung cadmiumhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung cadmiumorganischer Verbindungen oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aus der Herstellung cadmiumhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung quecksilberorganischer Verbindungen oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung quecksilberhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung quecksilberorganischer Verbindungen oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aus der Herstellung quecksilberhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TOC, CSB und BSB5 erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Tallölprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TOC, CSB und BSB5 erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Tallölprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TNb, TOC oder CSB erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TNb, TOC oder CSB erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

§ 4 AEV Organische Chemikalien


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 42 der Anhänge A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 42 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 42 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Organische Chemikalien


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.4 und Pkt. 38, Anhang A Fußnote a) und f), Anhang B Pkt. 2.4 und Pkt. 38, Anhang B Fußnote a) und g), Anhang C Pkt. 2.4 und Pkt 38, Anhang C Fußnote b) und i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.4 und Pkt. 38, Anhang A Fußnote a) und f), Anhang B Pkt. 2.4 und Pkt. 38, Anhang B Fußnote a) und g), Anhang C Pkt. 2.4 und Pkt 38, Anhang C Fußnote b) und i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Organische Chemikalien


 

I)römisch eins)

Anforderungen

an

Einleitungen

in ein

Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

A 1Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

d)

d)

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

12.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

13.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

14.

Molybdän

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

15.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

16.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

e)

e)

18.

Vanadium

0,5 mg/l

0.5 mg/l

 

ber. als Vber. als römisch fünf

 

 

19.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

20.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

22.

Ammonium

10 mg/l

f)

 

ber. als N

 

 

25.

Cyanid – Gesamt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als CN

 

 

27.

Ges. geb. Stickstoff TNb

50 mg/l

-

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

28.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

30.

Sulfat

f)

 

ber. als SO4

 

 

A 3Organische Parameter

 

 

33.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

h)

 

ber. als C

 

 

34.

Chemischer Sauerstoffbedarf

90 mg/l

 

CSB

 

i)

 

ber. als O2

 

 

35.

Biochemischer Sauerstoffbedarf

20 mg/l

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

36.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

38.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

42.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Organische Chemikalien


 

I)römisch eins)

an

Einleitungen

in ein

Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

B 1Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-10,0

B 2Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

12.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

21.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

e)

e)

 

f)

 

 

22.

Ammonium

10 mg/l

g)

 

ber. als N

 

 

27.

Ges. geb. Stickstoff

50 mg/l

 

TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

h)

 

 

28.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

29.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

30.

Sulfat

g)

 

ber. als SO4

 

 

31.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

32.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

B 3Organische Parameter

 

 

33.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

i)

 

 

ber. als C

 

 

34.

Chemischer Sauerstoffbedarf

90 mg/l

 

stoffbedarf CSB

j)

 

 

ber. als O2

 

 

35.

Biochemischer Sauerstoffbedarf

20 mg/l

 

BSB5

k)

 

 

ber. als O2

 

 

36.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

l)

 

ber. als Cl

 

 

37.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

38.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

39.

Ausblasbare org.

m)

m)

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

40.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

41.

Summe der anion. und

1,0 mg/l

n)

 

nichtion. Tenside

 

 

42.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol BTXE

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Organische Chemikalien


 

I)römisch eins)

Anforderungen

an

Einleitungen

in ein

Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

C 1Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

 

a)

2.

Toxizität b)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

16

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

8

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

8

c)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

d)

 

e)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-10

C 2Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

6.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

7.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

f)

f)

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

12.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

13.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

14.

Molybdän

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

15.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

16.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

g)

g)

17.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

19.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

20.

Zinn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

21.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

h)

 

 

22.

Ammonium

10 mg/l

i)

 

ber. als N

 

 

23.

Bor

5,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als B

 

 

24.

Cyanid, leicht freisetzbar

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als CN

 

 

25.

Cyanid – Gesamt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als CN

 

 

26.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

27.

Ges. geb. Stickstoff TNb

50 mg/l

 

ber. als N

k)

 

 

j)

 

 

28.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

29.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

30.

Sulfat

i)

 

ber. als SO4

 

 

31.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

32.

Sulfit

1,0 mg/l

50 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

C 3Organische Parameter

 

 

33.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

l)

 

 

ber. als C

 

 

34.

Chemischer Sauerstoffbedarf

90 mg/l

 

stoffbedarf CSB

m)

 

 

ber. als O2

 

 

35.

Biochemischer Sauerstoffbedarf

25 mg/l

 

BSB5

n)

 

 

ber. als O2

 

 

36.

Adsorbierbare org.

10 mg/l

10 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

o)

 

ber. als Cl

 

 

37.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

38.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

39.

Ausblasbare org.

p)

p)

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

40.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

41.

Summe der anion. und

1,0 mg/l

q)

 

nichtion. Tenside

 

 

42.

Summe der flüchtigen

r)

r)

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe Benzol,

 

 

 

Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Organische Chemikalien (weggefallen)


Anl. 4 AEV Organische Chemikalien seit 23.05.2019 weggefallen.

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