Anl. 3 AEV Nichteisen – Metallindustrie (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung) - JUSLINE Österreich
Anl. 3 AEV Nichteisen – Metallindustrie
AEV Nichteisen – Metallindustrie - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
In Kraft seit 21.08.2021 bis 31.12.9999
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