Gesamte Rechtsvorschrift AEV Kunststoffe

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

AEV Kunststoffe
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Kunststoffe


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist
    1. 1.Ziffer einsPolymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.
    2. 2.Ziffer 2Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe) organische Polykondensate entstehen.
    3. 3.Ziffer 3Polyaddition: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen.Polyaddition: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Ziffer 2,) organische Polyaddukte entstehen.
    4. 4.Ziffer 4Kunststoff: Durch Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition hergestellter thermoplastischer Werkstoff, dessen Eigenschaften durch die Größe und Länge seiner kettenförmigen Moleküle sowie deren räumliche Anordnung bestimmt wird, sodaß er bei Raumtemperatur plastisch verformbar und schmelzbar sowie schweißbar und quellbar ist (Thermoplast).
    5. 5.Ziffer 5Kautschuk: natürlicher oder synthetisch hergestellter, unvernetzter aber chemisch vernetzbarer (vulkanisierbarer), makromolekularer amorpher Polymerwerkstoff mit hochelastischen Eigenschaften bei Raumtemperatur, der bei höherer Temperatur oder unter dem Einfluß deformierender Kräfte plastisch verformbar wird (Plastomer). Latex ist eine kolloidale Dispersion von Kautschuk in einem wäßrigen Medium.
    6. 6.Ziffer 6Gummi: Chemisch vernetzter (vulkanisierter) natürlicher oder synthetisch hergestellter Kautschuk (Elastomer).
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Kunststoffen einschließlich des Konfektionierens aus
      1. a)Litera aAlkenen (Ethylen, Propylen, Buten, Isobuten) durch Homo- oder Copolymerisation,
      2. b)Litera bVinylchlorid oder Vinylidenchlorid durch Homopolymerisation,
      3. c)Litera cStyrol, Methylstyrol, Acrylnitril, Methacrylsäuremethylester durch Homo- oder Copolymerisation,
      4. d)Litera dMonomeren der lit. a bis c durch Copolymerisation,Monomeren der Litera a bis c durch Copolymerisation,
      5. e)Litera eDicarbonsäuren und mehrwertigen Alkoholen durch Polykondensation (Polyester),
      6. f)Litera fDicarbonsäuren und Diaminen, Aminocarbonsäuren oder deren Säureamiden durch Polykondensation (Polyamide),
      7. g)Litera gmehrwertigen Alkoholen und mehrwertigen Isocyanaten durch Polyaddition (Polyurethane);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Synthesekautschuk (einschließlich Latex) durch Homo- oder Copolymerisation von Isobuten, Butadien, Isopren oder Chloropren oder durch deren Copolymerisation mit Vinylverbindungen (Styrol, Acrylnitril, Methacrylsäure) einschließlich des Konfektionierens;
    3. 3.Ziffer 3Chemisches Modifizieren (Halogenieren, Sulfonieren, Sulfohalogenieren, Cyclisieren) von Synthesekautschuk gemäß Z 2 oder von Naturkautschuk;Chemisches Modifizieren (Halogenieren, Sulfonieren, Sulfohalogenieren, Cyclisieren) von Synthesekautschuk gemäß Ziffer 2, oder von Naturkautschuk;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Gummi durch chemisches Vernetzen (Vulkanisieren) von Natur- oder Synthesekautschuk;
    5. 5.Ziffer 5Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 4 hergestellten Polywerkstoffen zu Folien, Platten, Hohlkörpern, Tauch-, Gieß-, Extrusions- oder Formartikeln, Schäumen uä.;Verarbeiten von gemäß Ziffer eins bis 4 hergestellten Polywerkstoffen zu Folien, Platten, Hohlkörpern, Tauch-, Gieß-, Extrusions- oder Formartikeln, Schäumen uä.;
    6. 6.Ziffer 6Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 5,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten des Abs. 3 als Vorprodukte dienen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten des Absatz 3, als Vorprodukte dienen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt eins, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von
      1. a)Litera aKunstharzen,
      2. b)Litera bKlebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln,
      3. c)Litera cChemiefasern,
      für welche die in Abs. 3 genannten Kunststoffe als Rohstoffe dienen;für welche die in Absatz 3, genannten Kunststoffe als Rohstoffe dienen;
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Galvanisierung von Kunststoffoberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);Abwasser aus der Galvanisierung von Kunststoffoberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Monomere, Katalysatoren, Lösungs- oder Verdünnungsmittel);
    2. 2.Ziffer 2Einsatz optimierter Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit hoher Ausbeute der Vernetzungsreaktionen, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    3. 3.Ziffer 3gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösungsmitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösungsmitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer eins, stofflich verwertet werden können;
    4. 4.Ziffer 4Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Techniken zur Produkt- und Anlagenreinigung (zB Gegenstromwäsche, Hochdruckreinigung);
    5. 5.Ziffer 5Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Cadmiumverbindungen oder von Organometallverbindungen als Stabilisatoren, Antioxidantien, Weichmacher oä. und von Organohalogenverbindungen als Flammschutzmittel;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Cadmiumverbindungen oder von Organometallverbindungen als Stabilisatoren, Antioxidantien, Weichmacher oä. und von Organohalogenverbindungen als Flammschutzmittel;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser;bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
    10. 10.Ziffer 10Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV Kunststoffe


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Gesamtchlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15), AOX (Nr. 21), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 23), POX (Nr. 24), Phenolindex (Nr. 25) und BTXE (Nr. 27).

§ 3 AEV Kunststoffe


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV Kunststoffe


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Kunststoffe


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 17, Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), g) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 17, Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), g) und i ) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Kunststoffe


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

 

 

 

 

A 1Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30°C

35°C

 

 

 

a)

2.

Toxizität

 

 

 

b)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

d)

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Al

 

Stoffe begrenzt

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

7.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

8.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

9.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

10.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

11.

Zinn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

12.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

e)

 

 

13.

Ammonium

10 mg/l

g)

 

ber. als N

f)

 

14.

Chlorid

durch Parameter

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

15.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

 

h)

 

 

16.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

17.

Sulfat

200 mg/l, i)

 

ber. als SO4

 

 

A 3 Organische Parameter

18.

Gesamter org.

30 mg/l

 

geb. Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

19.

Chemischer

100 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
Sauerstoffbedarf CSB, ber. als O2

 

 

20.

Biochemischer

20 mg/l

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

21.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

22.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

23.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

24.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

25.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

26.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

keine Beeinträchtigung

 

und nichtionischen

 

des Betriebes der

 

Tenside

 

öffentlichen

 

 

 

Abwasserreinigungsanlage

27.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol

 

 

 

BTXE

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Kunststoffe (weggefallen)


Anl. 2 AEV Kunststoffe seit 23.05.2019 weggefallen.

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