§ 3 AEV Halbleiterbauelemente

AEV Halbleiterbauelemente - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

In Kraft seit 18.07.2001 bis 31.12.9999
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