Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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