Art. 353 AEUV Artikel 353

AEUV - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union findet keine Anwendung auf die folgenden Artikel:

  • StrichaufzählungArtikel 311 Absätze 3 und 4,
  • StrichaufzählungArtikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1,
  • StrichaufzählungArtikel 352 und
  • StrichaufzählungArtikel 354.
In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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