Art. 346 AEUV

AEUV - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

(1) Die Vorschriften der Verträge stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:

  1. a)Litera aEin Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
  2. b)Litera bjeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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