Art. 206 AEUV GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

AEUV - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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