Art. 139 AEUV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

AEUV - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Artikel 139

(1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden im Folgenden als „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ oder „Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung“ bezeichnet.

(2) Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, finden die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen der Verträge keine Anwendung:

  1. a)Litera aAnnahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121 Absatz 2);
  2. b)Litera bZwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen Defizits (Artikel 126 Absätze 9 und 11);
  3. c)Litera cZiele und Aufgaben des ESZB (Artikel 127 Absätze 1, 2, 3 und 5);
  4. d)Litera dAusgabe des Euro (Artikel 128);
  5. e)Litera eRechtsakte der Europäischen Zentralbank (Artikel 132);
  6. f)Litera fMaßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Artikel 133);
  7. g)Litera gWährungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich derWechselkurspolitik (Artikel 219);
  8. h)Litera hErnennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel 283 Absatz 2);
  9. i)Litera iBeschlüsse zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind (Artikel 138 Absatz 1);
  10. j)Litera jMaßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich (Artikel 138 Absatz 2).

Somit sind „Mitgliedstaaten“ im Sinne der in den Buchstaben a bis j genannten Artikel die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(3) Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und deren nationale Zentralbanken sind nach Kapitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rechten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen.(3) Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und deren nationale Zentralbanken sind nach Kapitel römisch neun der Satzung des ESZB und der EZB von den Rechten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen.

(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung vertreten, ruht beim Erlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2 genannten Artikeln durch den Rat sowie bei

  1. a)Litera aEmpfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Rahmen der multilateralen Überwachung, einschließlich Empfehlungen zu den Stabilitätsprogrammen und Verwarnungen (Artikel 121 Absatz 4);
  2. b)Litera bMaßnahmen bei übermäßigem Defizit von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 126 Absätze 6, 7, 8, 12 und 13).

Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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