Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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