Anl. 3 AETR

AETR - Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. 1.Ziffer einsDas Prüfzeichen besteht
    • Strichaufzählungaus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Deutschland

1

 

Irland

24

Frankreich

2

 

Kroatien

25

Italien

3

 

Slowenien

26

Niederlande

4

 

Slowakei

27

Schweden

5

 

Weißrussland

28

Belgien

6

 

Estland

29

Ungarn

 

7

 

Republik Moldau

30

Tschechische Republik

8

 

Bosnien und Herzegowina

31

Spanien

9

 

Lettland

32

Serbien

10

 

Liechtenstein

 

33

Vereinigtes Königreich

11

 

Bulgarien

 

34

Österreich

12

 

Kasachstan

 

35

Luxemburg

13

 

Litauen

 

36

Schweiz

 

14

 

Türkei

 

37

Norwegen

16

 

Turkmenistan

 

38

Finnland

 

17

 

Aserbaidschan

 

39

Dänemark

18

 

Mazedonien

 

40

Rumänien

19

 

Andorra

 

41

Polen

20

 

Usbekistan

 

44

Portugal

21

 

Zypern

 

49

Russische Föderation

22

 

Malta

 

50

Griechenland

23

 

Albanien

 

54

 

 

 

 

Armenien

 

55

 

 

 

 

Montenegro

 

56

 

 

 

 

San Marino

 

57

 

 

 

 

Monaco

 

59

Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:

  1. i)Litera i
In Kraft seit 20.09.2010 bis 31.12.9999
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