Anl. 2b AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)), Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts - JUSLINE Österreich
Anl. 2b AETR Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts
AETR - Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
1.Ziffer einsDiese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr1. Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äußerst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Für den offiziellen Gesetzestext samt den letzten Änderungen verweisen die Vertragsparteien auf das Amtsblatt der Europäischen Union.Die Anlage 1B beschränkt sich darum darauf, die bibliographischen Angaben der relevanten Texte der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden muss.
2.Ziffer 2Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seinen Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Gesamtüberblick dieses Anhangs zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Version. Dieser wird jedoch keine Gesetzeskraft zukommen. Sie wird in den offiziellen Sprachen der UN-ECE verfasst und nach Bedarf aktualisiert.
1.Ziffer einsIn Übereinstimmung mit dem vorangehenden Artikel 1 Absatz 1 werden die Vertragsparteien aufgefordert, in bezug auf Anhang 1B auf die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (betreffend Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union siehe Fußnote), zur siebten und achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt zu verweisen.In Übereinstimmung mit dem vorangehenden Artikel 1 Absatz 1 werden die Vertragsparteien aufgefordert, in bezug auf Anhang 1B auf die Verordnungen (EG) Nr. 1360 aus 2002, des Rates vom 13. Juni 2002 und Nr. 432 aus 2004, vom 5. März 2004 (betreffend Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union siehe Fußnote), zur siebten und achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt zu verweisen.
2.Ziffer 2Im Sinne der Anlage 1B:
2.12 Punkt einsDie Begriffe in der linken Spalte werden durch die Begriffe in der rechten Spalte ersetzt:
Begriffe in Anhang 1 B
Ersetzt durch
Begriffe im AETR
Mitgliedstaaten
Vertragsparteien
MS
VP
Anhang (1B)
Anlage (1B)
Anlage
Unteranlage
Verordnung
Übereinkommen oder AETR
Gemeinschaft
UN-ECE
2.22 Punkt 2
In Kraft seit 16.06.2006 bis 31.12.9999
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